Als Nachlasspfleger werde ich vom zuständigen Amtsgericht bestellt, wenn die Erben ganz oder teilweise unbekannt sind und/oder wenn der Nachlass sicherungsbedürftig ist. Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die Paragraphen 1960 ff.
Dem Nachlasspfleger obliegt es, den Nachlass zu verwalten und die Erben zu ermitteln. Er vertritt als gesetzlicher Vertreter die noch unbekannten Erben, bis diese gefunden sind. In der Praxis kann dies manchmal mehrere Jahre dauern. Der Nachlasspfleger berichtigt auch – soweit möglich – Nachlassverbindlichkeiten und ist Ansprechpartner der Nachlassgläubiger.
Dem Gericht gegenüber hat der Nachlasspfleger Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und seine Tätigkeit im Rahmen der Nachlasspflegschaft abzulegen. Die Nachlasspflegschaft wird durch das Gericht wieder aufgehoben, wenn die Erben bekannt geworden sind oder ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. Nach Abschluss der Nachlasspflegschaft übergibt der Nachlasspfleger das Vermögen an die ermittelten Erben.
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